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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 48/09

Datum:
23.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 48/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1123.18U48.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 118/08
Schlagworte:
CMR-Frachtvertrag, Diebstahl, Leichtfertigkeit
Normen:
Art. 29 CMR
Leitsätze:

Ein Frachtführer kann gem. Art 29 CMR leichtfertig handeln, wenn er seinen Lastzug nachts auf einem grenznahen, unbewachten Autobahnparkplatz abstellt, der Lastzug über keine Sicherungen gegen ein unbefugtes Abkoppeln des Anhängers verfügt und der mit diebstahlgefährdetem Frachtgut beladene Anhänger dann gestohlen wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Januar 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landge-richts Bochum abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.421,00 € nebst 5 % Zinsen seit dem 26.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 6.421,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

 
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