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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 40/09

Datum:
17.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 40/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0817.18U40.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 05/07
Schlagworte:
Zwangsverwalter, Prozessführungsbefugnis, Sicherheitsleistung
Normen:
§ 707 ZPO
Leitsätze:

1. Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme erlischt die Prozessführungsbefugnis des klagenden Zwangsverwalters für die Fortsetzung eines anhängigen Prozesses nicht, wenn der Zwangsverwalter die Hauptsache für erledigt erklärt, um eine für die Zwangsverwaltung günstige Kostenentscheidung zu erreichen.

2. Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil geleistete Sicherheit dient dem Gläubiger nicht als Sicherheit für einen bereits vor dem Vollstreckungsaufschub entstandenen Nutzungsausfallschaden.

3. Geht als Sicherheit hinterlegtes Geld in das Eigentum des Fiskus über, erwirbt der sicherungsberechtigte Gläubiger an dem Rückerstattungsanspruch des Schuldners ein Pfandrecht, das (nur) die vom Sicherungszweck umfassten Forderungen des Gläubigers absichert.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels - das am 16. Januar 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte bis zur Erledi-gung der Hauptsache von der Klägerin die Einwilligung in die Herausgabe des zum Aktenzeichen 25 HL 123/06 beim Amtsgericht Bielefeld als Sicherheitsleistung hinterlegten Betrages in Höhe von 3.223,77 €. verlangen konnte.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 94% und die Kläge-rin zu 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert beide Parteien bis zu 20.000,00 €. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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