Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 26/08

Datum:
08.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 26/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1008.18U26.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 296/05
Schlagworte:
Versicherungsvertreter Versicherungsmakler
Normen:
§ 93 HGB, § 280 BGB
Leitsätze:

1.

Auch ein Versicherungsvertreter schließt einen Versicherungsmaklervertrag ab, wenn er dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler auftritt und mit ihm Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Dass die Erklärungen des Ver-mittlers als Angebot auf Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages auszule-gen sind, kann sich aus dem auf die Betreuung und Beratung des Kunden gerichteten Verhalten des Vermittlers im Vorfeld der Beantragung des Versicherungsschutzes ergeben.

2.

Kommt es aufgrund der Ablehnung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer nicht zur Deckung des Versicherungsbedarfes des Kunden, verletzt der Versicherungsmakler seine vertraglichen Pflichten, wenn für den Kunden nicht umgehend ein (mögliches) gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers einholt und ihm zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages rät.

3.

Haftet der Versicherungsmakler für den fehlenden Versicherungsschutz des Kunden, hat er dem Kunden beim Eintritt eines Versicherungsfalls als Schaden den Betrag zu ersetzten, den der Kunde bei einer bestehenden Versicherung als Leistung des Versicherers erhalten hätte.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster

(11 O 296/05) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.207,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.09.2005 zu zahlen. Im Übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Klage.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens Oberlandesgericht Hamm 18 U 20/06 tragen der Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers erster Instanz trägt der Kläger zu 27 %. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens Oberlandesgericht Hamm

18 U 26/08 trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leistet.

Das Urteil beschwert nur den Beklagten mit mehr als 20.000 €. Die Revi-sion wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
15
16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank