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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 212/08

Datum:
26.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 212/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1026.18U212.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 O 132/06
Schlagworte:
Handelsvertreter Provisionsvereinbarung Beweislast
Normen:
§ 87b HGB
Leitsätze:

Der seine Provision einklagende Handelsvertreter trägt die Beweislast für die vereinbarte Provision und deren Berechnungsgrundlagen. Vom Unternehmer behauptete gegenteilige Vereinbarungen muss er auch dann ausräumen, wenn sie von der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 87b Abs. 2 HGB abweichen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Oktober 2008 verkün-dete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Bielefeld – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.478,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens

haben die Beklagte zu 25 % und die Klägerin zu 75 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von über 20.000,00 € und die Beklagte in Höhe von 5.478,07 €; die Revision wird nicht zugelassen.

 
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