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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 59/09

Datum:
29.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 59/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0429.12UF59.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne-Wanne, 3 F 231/08
 
Tenor:

Das Prozesskostenhilfegesuch der Streithelferin des Beklagten zu 1.) für ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne vom 9. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

 
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