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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 169/09

Datum:
14.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 169/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1014.12UF169.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 104 F 20/09
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2.) und der Streithelferin des Beklagten zu 2.) gegen das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird gern. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2.) und die Streithelferin des .Beklagten zu 2.) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5
 

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