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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 151/08

Datum:
02.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 151/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1202.11U151.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 195 / 07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.09.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgericht Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92.064,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 40 % der Klägerin und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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