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1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juli 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 181.464,22 € festgesetzt.
2.
Die mit Schriftsatz vom 27.05.2009 erhobene Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29.04.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Berufung hat aus den im Senatsbeschluss vom 29. April 2009 dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts erscheint auch nicht aus Gründen der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 ZPO). Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 29. April 2009 Bezug genommen werden, in dem der Senat ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung begründet hat.
4Durchgreifende Einwände sind dagegen vom Kläger innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht vorgebracht worden. Der Kläger ist auch weiterhin der Ansicht, dass die Kündigung allein auf der Grundlage eines fünf Jahre in der Vergangenheit liegenden, in seiner Person begründeten Verhalten rechtmäßig gewesen sei und eine Kündigungsschutzklage zwingend erfolglos gewesen wäre. Soweit der Betriebsübergang betroffen sei, sei dieser lediglich Anlass, nicht aber der tragende Grund der Kündigung gewesen. Dieser Einwand ist jedoch nach wie vor nicht durchgreifend. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 29. April 2009 ausgeführt hat, wäre eine jedenfalls fünf Jahre in der Vergangenheit zurückliegende Pfändungsmaßnahme kein tragfähiger Kündigungsgrund gewesen. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon auszugehen wäre, dass sein damaliger Arbeitgeber diese Pfändungsmaßnahme als Kündigungsgrund herangezogen hätte, so hätte sich der Kläger gegen die Kündigung im Wege einer arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage wehren müssen. Bereits aus diesem Grunde scheitert ein Anspruch des Klägers.
5Der nochmalige Hinweis des Klägers, der Zeuge X habe falsch ausgesagt, dringt ebenfalls nicht durch. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 29. April 2009, dort Seite 8. Dass die Bekundungen des Zeugen X nach § 116 BGB unbeachtlich seien, ist schon deswegen fern liegend, weil es sich bei seiner Bekundung um keine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete (Willens-)Erklärung handelt.
6II.
7Die auf § 321a ZPO gestützte Anhörungsrüge, mit der der Kläger ohne nähere Darlegung die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet, ist zwar statthaft. Indes ist die Anhörungsrüge unzulässig. Die zweiwöchige Frist für die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, die ab der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs beginnt, ist nicht eingehalten. Der Beschluss des Senats vom 29. April 2009 ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 2009 zugestellt worden; die Anhörungsrüge ist aber erst am 27. Mai 2009 bei Gericht eingegangen. Zudem wird nicht nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern ausdrücklich auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügt, was jedoch im Rahmen der Anhörungsrüge nicht möglich ist (vgl. Vollkommer, in: Zöller, 27. Aufl. 2009, § 321a Rn. 3).
8Der Senat weist insofern lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Anhörungsrüge unbegründet ist. Voraussetzung für eine begründete Anhörungsrüge ist, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt und diese entscheidungserheblich ist. Von einer Entscheidungserheblichkeit ist immer dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Senat ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Jedoch hat der Senat entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers nicht unberücksichtigt gelassen. Auch der Kläger legt nicht dar, welchen Sachvortrag der Senat nicht beachtet haben soll.
9III.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Dabei entfallen auf den Klageantrag zu 1) 13.511,52 €, auf den Klageantrag zu 2) 6.005,12 €, auf den Klageantrag zu 3) der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges, mithin 158.718,00 € (3.779,00 € x 12 x 3,5) und auf den Klageantrag zu 4) 3.229,58 €. Der Klageantrag zu 5) wirkt gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.