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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht – Ibbenbüren vom 08.09.2008 wird zurückgewiesen.
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht –
Ibbenbüren vom 08.09.2008 wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht und
das Recht, Anträge auf Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu
stellen, im Hinblick auf die Kinder
X1 X, geboren am 16.08.1998 und
X2 X, geboren am 18.05.1996
dem Jugendamt der Stadt Ibbenbüren entzogen und Frau T,
T-Str. b, #### M als Ergänzungspflegerin, die ihr Amt
berufsmäßig ausübt, übertragen.
Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe:
2I.
3Die Parteien sind die leiblichen Eltern der am 28.05.1996 geborenen X2 und des am 16.08.1998 geborenen X1 X.
4Nachdem die Antragsgegnerin 1990 im Alter von 23 Jahren mit ihrer Mutter aus Vietnam nach Deutschland gekommen war, heiratete sie Herrn X. Aus dieser Ehe ist das Kind X3 X, geboren am 22.01.1992 hervorgegangen. Im Jahr 1993 lernte die Antragsgegnerin den Antragsteller kennen, der in ihrem Nachbarhaus wohnte. Der Antragsteller ist und war verheiratet mit Frau M. Die Ehe ist kinderlos geblieben.
51996 kam X2 zur Welt, wobei den Beteiligten klar war, dass X2 nicht von Herrn X, sondern von dem Antragsteller abstammte. Nach einer zwischenzeitlichen Trennung der Eheleute X fanden diese im Jahr 1997/98 wieder zueinander und erwarben gemeinsam in S ein Haus. In der Folgezeit kam es nur noch zu gelegentlichen Kontakten zwischen den Parteien. Gleichwohl wurde im Jahr 1998 aus dieser Beziehung X1 geboren. Im Jahr 2000 trennten sich die Eheleute X. Die Antragsgegnerin übernahm das Haus in S gegen Auszahlung des hälftigen Anteils an Herrn X. In der Folgezeit wurde ein Vaterschaftstest durchgeführt, der schließlich mit letzter Sicherheit ergab, dass der Antragsgegner der leibliche Vater von X2 und X1 war.
6Nach der Trennung der Antragsgegnerin von Herrn X lebten alle drei Kinder zunächst in ihrer Obhut.
7Im Jahr 2003 rief das Jugendamt des Kreises Steinfurt erstmalig das Familiengericht gem. § 50 KJHG zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl an. Zur Begründung wurde der Verdacht der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht für die Kinder, eine mögliche Unterversorgung der Kinder und mögliche unangemessene Bestrafungen der Kinder wie körperliche Züchtigungen angeführt. Auch wurde der Antragsgegnerin vorgeworfen, häufig wechselnde Bekanntschaften zu Männern zu haben und hierbei keinerlei Rücksicht auf die Kinder zu nehmen. Ergebnis des Verfahrens war die Beantragung von sozialpädagogischer Familienhilfe durch die Kindesmutter.
8Durch vor dem Jugendamt des Kreises Steinfurt beurkundete Erklärungen vom 15.12.2003 begründeten die Parteien für die Kinder X1 und X2 die gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626 a BGB).
9Im Juni 2004 strengte der Antragsteller ein Sorgerechtsverfahren (4 F 408/04 AG Ibbenbüren) sowie ein Umgangsverfahren (4 F 409/04) gegen die Antragsgegnerin an. Beide Verfahren endeten mit einem Zwischenvergleich, mit welchem der Umgang und die Mitbetreuung der Kinder durch den Antragsteller regelte.
10Anfang 2005 lernte die Antragsgegnerin einen Herrn T3 kennen, welchen sie im Dezember 2005 ehelichte. Die Trennung erfolgte im August 2006.
11Im Sommer 2007 nahm die Antragsgegnerin eine Beziehung zu einem Herrn K auf und plante einen Umzug an seinen Wohnort C.
12Am 18.08.2007 erlitt die Ehefrau des Antragstellers bei einem Ausflug, den sie gemeinsam mit dem Antragsteller und den Kindern X1 und X2 unternahm, einen schweren Unfall, welcher vorübergehend zu einer Querschnittslähmung und einer Beatmungspflicht führte. Auch in der Folgezeit war die Ehefrau des Antragstellers noch schwer pflegebedürftig und hat sich bis heute von den Folgen des Unfalls nicht gänzlich erholt.
13Am 25.08.2007 kam es zu einer streitigen Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit den Kindern X1 und X2, anlässlich derer es auch zu einem Polizeieinsatz kam.
14Mit Schriftsatz vom 26.09.2007 hat daraufhin der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder X1 und X2 auf sich allein beantragt. Darüber hinaus hat er beantragt, durch einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen. Nach Anhörung von X1 und X2 am 27.09.2007 hat das Amtsgericht Ibbenbüren im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf den Antragsteller übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll vom 27.09.2007 (Bl. 13 ff. d. A.) sowie den Beschluss vom gleichen Tag (Bl. 39 f. d. A.) Bezug genommen.
15Im Termin vom 30.10.2007 schlossen die Parteien darüber hinaus einen Zwischenvergleich, wonach der Antragsgegnerin begleiteter Umgang mit den Kindern eingeräumt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.10.2007 (Bl.74 ff. d. A.) Bezug genommen.
16Unter dem 05.11.2007 beschloss das Gericht, ein familienpsychologisches Gutachten zu der Frage einzuholen, welche Regelung des Sorge- und Umgangsrechts dem Wohl der Kinder X1 und X2 X am besten entspricht. Mit der Begutachtung wurde Frau Dipl.-Psychologin L beauftragt. In ihrem Gutachten vom 15.05.2008 kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehr der Kinder in den mütterlichen Haushalt angesichts festgestellter umfassender Erziehungsdefizite und einer unzureichenden Verantwortungsübernahme durch die Antragsgegnerin nicht mit dem Wohl der Kinder zu vereinbaren sei. Im Hinblick auf Antragsteller bestünden zwar keine gravierenden Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit. Auch sei er in der Lage, seinen Kindern ein strukturgebendes Umfeld zur Verfügung zu stellen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau und der damit verbundenen umfassenden Belastungen der Eheleute M ein dauerhafter Verbleib von X2 und X1 im väterlichen Haushalt ebenfalls aus sachverständiger Sicht nicht den Interessen und dem Wohl der Kinder entspreche. Im Ergebnis befürwortet die Sachverständige eine Unterbringung von X2 und X1 in einer Wochengruppe sowie für die Wochenenden einen Aufenthalt im väterlichen Haushalt.
17Das Amtsgericht – Familiengericht – Ibbenbüren hat daraufhin von Amts wegen ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB eingeleitet. Unter dem 18.08.2008 hat das Gericht abermals die Kinder X2 und X1 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 18.08.2008 (Bl. 264 f. d. A.) Bezug genommen.
18Durch Beschluss vom 08.09.2008 (Bl. 270 ff. d. A.) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2008 – wegen des Protokolls wird auf Bl. 266 ff. d. A. Bezug genommen – hat das Amtsgericht – Familiengericht – Ibbenbüren beschlossen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, Anträge auf Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu stellen im Hinblick auf die Kinder X2, geboren am 28.05.1996 und X1, geboren am 16.08.1998 den Eltern zu entziehen und auf das Jugendamt der Stadt Ibbenbüren als Ergänzungspfleger zu übertragen. Im Übrigen wurde das Recht der elterlichen Sorge für die vorgenannten Kinder der Antragsgegnerin entzogen und dem Antragsteller allein übertragen.
19Zur Begründung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts, Anträge auf Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu stellen auf das Jugendamt der Stadt Ibbenbüren hat das Amtsgericht ausgeführt, nach dem Gutachten sei die Antragsgegnerin in ihrer Erziehungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Für beide Kinder sei davon auszugehen, dass diese bei der Mutter ein Übergehen ihrer kindlichen Bedürfnisse, eine instabile Lebensstruktur sowie ein inkontinentes, wenig empartisches und zum Teil repressives Erziehungsverhalten erlebt hätten, welches die sozio-emotionale Entwicklung von X2 und auch X1 beeinträchtigt habe. Die fehlende Zuverlässigkeit der Antragsgegnerin als Hauptbezugsperson und ihr nur unzureichend ausgeprägtes Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse der Kinder hätten sich nachteilig auf die Beziehung der Kinder zu der Antragsgegnerin ausgewirkt. Die Mutter-Kind-Beziehung sei derzeit als deutlich eingeschränkt, wenig emotional, nicht ausreichend tragfähig und distanziert zu beurteilen.
20Was den Antragsteller angeht, so sei der ausgesprochene Entzug der genannten Teilbereiche des Sorgerechts damit zu begründen, dass er – jedenfalls langfristig gesehen – den besonderen Bedürfnissen der in ihrer Entwicklung bereits beeinträchtigten Kinder nicht werde gerecht werden können. Der Grund liege auch in der für ihn bestehenden, massiven Belastungssituation aufgrund des Unfalls seiner Ehefrau und damit verbundenen Pflegebedürftigkeit. Zwar wiese der Antragsteller bezüglich seiner Erziehungsfähigkeit und der Beziehungsgestaltung zu seinen Kindern keine deutlichen Einschränkungen auf. Die aus den massiven Schuldgefühlen resultierenden Belastungen stellten jedoch ein Risikofaktor dar. Auch verkenne der Antragsteller das Ausmaß der kindlichen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Notwendigkeit von professionellen Interventionsmaßnahmen. Gleichzeitig überschätze er seine eigenen Ressourcen und seine Belastbarkeit, wobei er irrtümlich davon ausgehe, X2 in der Bewältigung ihrer psychischen Probleme ohne fremde Hilfe selbst unterstützen zu können. Entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen werde daher eine Fremdunterbringung der Kinder mit regelmäßigem Kontakt zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl am ehesten gerecht. Da sich der Antragsteller gegen diese gutachterliche Empfehlung ausgesprochen habe und nicht damit zu rechnen sei, dass er dauerhaft einer Fremdunterbringung der Kinder zustimmen werde, sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu übertragen gewesen, um im Interesse der Kinder eine solche Maßnahme umsetzen zu können. Das dann zuständige Jugendamt der Stadt Ibbenbüren müsse in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für X2 und X1 eingehend prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Fremdunterbringung umgesetzt werden könne oder ob bei Abwägung aller Umstände gegebenenfalls doch ein Verbleib der Kinder im väterlichen Haushalt mit unterstützender ambulanter Erziehungshilfen am ehesten den Bedürfnissen der Kinder gerecht werde.
21Gegen diesen, ihm am 22.09.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 22.10.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist zur Begründung bis zum 22.12.2008 – mit einem am an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
22Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt der Stadt Ibbenbüren.
23Er beantragt nunmehr,
24das alleinige Sorgerecht für die Kinder X1 X, geboren am 16.08.1998
25und X2 X, geboren am 28.05.1996 auf ihn zu übertragen.
26Er beruft sich darauf, es bestünde keine Notwendigkeit, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht, Anträge auf Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu stellen, auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu übertragen. Er selbst stelle für die Kinder X1 und X2 eine verlässliche Bezugsperson dar. Auch biete er den Kindern ein Lebensumfeld, dass ihren kindlichen Bedürfnissen entspreche. Das Verhältnis zwischen ihm und den beiden Kindern sei als wechselseitig harmonisches und zugewandtes Miteinander zu werten. Auch sei er sehr wohl bereit, mit dem zuständigen Jugendamt zusammenzuarbeiten und etwa erforderliche Hilfemaßnahmen für die Kinder anzunehmen, so dass sich auch hieraus die vom erstinstanzlichen Gericht gesehene Notwendigkeit zur Einschränkung der elterlichen Sorge nicht ergebe. Der Zustand seiner Ehefrau habe sich inzwischen derart stabilisiert, dass auch aus deren Sicht kein Grund mehr bestehe, dass die Kinder nicht in ihrem Haushalt aufwüchsen. Auch seine Ehefrau sei für die Kinder eine äußerst feste und große Bezugsperson geworden. Die Situation habe sich damit deutlich entspannt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Kinder nunmehr bereits seit September 2007 in seinem Haushalt lebten. Sie seien fest intrigiert und hätten inzwischen auch einen eigenen festen Freundeskreis aufgebaut. Ein Herausnehmen der Kinder aus dem Haushalt des Kindesvaters und eine damit verbundene Fremdunterbringung würde für die Kinder zu einer weiteren Verunsicherung und einem Herausreißen aus ihrer festen stabilen Umgebung führen.
27Die Empfehlung der Sachverständigen sowie des Amtsgerichts, die Kinder fremdunterzubringen, wurde in der Folgezeit nicht umgesetzt. Vielmehr lebten die Kinder weiterhin im väterlichen Haushalt.
28Bereits seit Januar 2009 gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen der eingesetzten Verfahrenspflegerin und dem Antragsteller schwierig, da dieser den Kontakt zu ihr ablehnte. Auch zeigte der Vater zunehmend eine ablehnende Haltung gegenüber der eingesetzten Jugendhilfe.
29Am 03.03.2009 kam es zwischen X1 und dem Antragsteller zu einem heftigen Streit, infolge dessen X1 sich zu Fuß den ca. 6 km langen Weg zur Wohnung der Antragsgegnerin hin aufmachte, um künftig bei ihr zu leben. In der Folgezeit zog auch X2 in den mütterlichen Haushalt um.
30Nachdem der Kindesvater die Jugendhilfemaßnahme für die beiden Kinder schon längere Zeit nicht mehr unterstützt hatte, wurde sie Ende April 2009 offiziell beendet.
31II.
321.
33Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder X1 und X2 auf das Jugendamt der Stadt Ibbenbüren mit dem Ziel der Übertragung auch dieses Teilbereiches des Sorgerechts auf ihn allein hat in der Sache keinen Erfolg.
34Zu Recht ist das Amtsgericht Ibbenbüren davon ausgegangen, dass zum Einen der Antragsteller – und zwar nicht zuletzt aufgrund seiner häuslichen Situation – nicht in der Lage ist, den Kindern und ihren besonderen Bedürfnissen ein hinreichend stabiles und dem Kindeswohl gerecht werdendes Umfeld zu bieten, und zum Andere er aufgrund seiner ambivalenten Haltung zur Frage einer möglichen Fremdunterbringung der Kinder nicht damit zu rechnen ist, dass er dauerhaft einer derartigen Maßnahme zustimmen werde. Beides hat gerade die Entwicklung der letzten Monate eindeutig gezeigt.
35Nachdem die beiden Kinder zunächst seit Herbst 2007 im väterlichen Haushalt gelebt hatten, kam es dort – und zwar vor allem vor dem Hintergrund der starken Belastung des Antragstellers aufgrund der schweren Verletzung seiner Ehefrau und der damit verbundenen Pflegebedürftigkeit – zunehmend zu Spannungen, die schließlich in der Entscheidung X1 – und später auch Janinas – führte, den väterlichen Haushalt zu verlassen und stattdessen lieber bei der Antragsgegnerin zu wohnen. Wie sich insbesondere auch aus dem Bericht der Verfahrenspflegerin, die eingehende Gespräche mit beiden Kindern geführt hat, ergibt, habe dieser nicht nur zunehmend negativ auf die Umgangskontakte der Kinder mit der Kindesmutter reagiert, sondern insgesamt häufiger impulsiv auf die Kinder reagiert. Auch seien mehr oder weniger offen den Kindern die Schuld am Unfall der Frau M zugewiesen worden, was für die Kinder ebenfalls eine erhebliche Belastung bedeutete.
36Hinzu kommt, dass der Antragsteller – wie sich auch aus dem Bericht des Jugendamts der Stadt Ibbenbüren vom 12.05.2009, der in der mündlichen Verhandlung auch nochmals erörtert wurde, ergibt -, dass der Antragsteller nicht nur die insbesondere für X2 eingerichtete Jugendhilfemaßnahme der Beteiligung an einer sozialen Gruppe immer weniger unterstützt hat, so dass sie Ende April 2009 gänzlich eingestellt wurde, sondern überhaupt immer deutlicher seine Ablehnung einer Fremdunterbringung der Kinder zum Ausdruck gebracht und damit auch den Kindern vermittelt hat. Eine Umsetzung der Empfehlungen des aus der Sicht des Senats uneingeschränkt überzeugungskräftigen Feststellungen der Sachverständigen L, wonach eine Fremdunterbringung der Kinder deren Wohl am ehesten gerecht wird, erscheint vor dem Hintergrund der ablehnenden Haltung des Antragstellers nicht hinreichend gewährleistet, so dass es erforderlich ist, die entsprechenden Teilbereich des Sorgerechts auf einen Außenstehenden zu übertragen.
37Soweit der Antragsteller im Senatstermin zum Ausdruck gebracht hat, nunmehr eine Fremdunterbringung der Kinder zu befürworten, sei darauf verwiesen, dass auch bereits nach den Feststellungen der Sachverständigen der Antragsteller in der Vergangenheit insoweit deutliche Ambivalenzen gezeigt hat und seine Auffassung zu diesem Thema immer wieder in Frage gestellt und schließlich geändert hat. Es erscheint daher weiterhin erforderlich, mit der Umsetzung der auch nach der Anhörung der Sachverständigen im Senatstermin weiterhin aktuellen Empfehlungen deren Gutachtens einem Außenstehenden zu betrauen.
382.
39Soweit das Amtsgericht allerdings mit Beschluss vom 08.09.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, Anträge auf Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu stellen, auf das Jugendamt Ibbenbüren übertragen hat, erscheint es unter Berücksichtigung des Wohles der beiden Kinder (§ 1666 BGB) geboten, das Jugendamt Ibbenbüren von diesem Amt zu entbinden und stattdessen einen anderen Ergänzungspfleger einzusetzen.
40Zu berücksichtigen ist nämlich, dass – wie insbesondere auch die Anhörung des zuständigen Sachbearbeiters im Senatstermin gezeigt hat – offensichtlich von Seiten des Jugendamtes der Stadt Ibbenbüren keinerlei ernsthafte Bemühungen angestellt werden, die Empfehlungen des Gutachtens nachhaltig umzusetzen.
41Wie sich auch aus dem schriftlichen Bericht des Jugendamtes (Bl. 277 ff. d. A.) ergibt, sieht es das Jugendamt als Ergänzungspfleger als vordringliche Aufgabe an, die Frage zu klären, ob die Kinder nicht doch im Haushalt der Kindesmutter verbleiben können. Dass diese Lösung dem Wohl der beiden Kinder am wenigsten gerecht wurde, ergibt jedoch bereits das ausführliche und überzeugungskräftige Gutachten der Sachverständigen L. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter inzwischen hergestellt worden wäre, da gerade auch vor dem Hintergrund der existierenden Probleme bei den Kindern eine Unterbringung der Kinder im mütterlichen Haushalt geeignet wäre, den Kindern ein stabiles Lebensumfeld zu bieten.
42Selbst auf entsprechende Hinweise des Senats im Termin vom 14.05.2009 hin hat die Vertreterin des Jugendamtes keinerlei Bereitschaft gezeigt, zeitnahe die Empfehlungen der Sachverständigen und der amtsgerichtlichen Entscheidung umzusetzen. Stattdessen hat sie sich – wie schon im schriftlichen Bericht vom 12.05.2009 (Bl. 377 ff. d. A.) – darauf berufen, dass zunächst geprüft werden solle, ob die Erziehungskompetenz der Kindesmutter nicht doch ausreichend sei, um die Kinder dauerhaft in ihrem Haushalt aufwachsen zu lassen.
43Aus der Sicht des Senats ist es jedoch keinesfalls kindeswohlgemäß, nunmehr wiederum über einen längeren Zeitraum den Kindern eine konkrete Perspektive zu verweigern – möglicherweise, um dann nach einiger Zeit feststellen zu müssen, dass die Unterbringung im mütterlichen Haushalt doch nicht hinreichend kindeswohlgemäß ist. Vielmehr muss es nun darum gehen, zeitnahe ein stabiles Umfeld, aber auch eine stabile Situation für die Kinder zu schaffen und ihnen entsprechende Perspektiven zu bieten. Zu diesem Zweck sollte auch nach Auffassung des Senats eine Fremdunterbringung der Kinder zeitnahe vorbereitet und dann umgesetzt werden. Hierfür bietet nach den bisherigen Erkenntnissen des Senats eine Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt Ibbenbüren keine hinreichende Gewähr.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 93 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz KostO.