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Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. März/15. April 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Bschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro
fest¬gesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird zur Abwehr des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N bewilligt.
G r ü n d e
2I.
3Die Antragsgegnerin war mit dem Sohn der Antragstellerin verheiratet und lebte mit ihm bis zum Jahr 2001 zusammen. Aus dieser Ehe sind die Kinder K, geb. am 22.07.1997 und K2, geb. am 21.06.1999 hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat danach erneut geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder K3, geb. am 05.03.2002 und K4, geb. am 12.10.2004 hervorgegangen. Auch diese Ehe ist gescheitert. Die Antragstellerin lebt seit August 2008 mit ihren 4 Kindern und einem neuen Partner zusammen in X.
4Nach der Geburt von K2 hatte die Antragstellerin zunächst regelmäßigen Kontakt zu ihrer Enkeltochter. Nachdem sich der Sohn der Antragstellerin von der Antragsgegnerin getrennt hatte, gab es zunächst keinen Kontakt zwischen der Antragstellerin und ihrem Enkelkind K2. Dem Sohn der Antragstellerin war vorgeworfen worden, K2 sexuell mißbraucht zu haben. Das Strafverfahren ist eingestellt worden. Ab Oktober des Jahres 2005 hat die Antragstellerin dann wieder regelmäßig Umgang zu K2 gehabt. K2 war etwa 2 mal im Monat bei der Antragstellerin und hat dort auch übernachtet. Der letzte Umgangskontakt fand am 27. und 28. Oktober 2007 statt. Nach diesem Kontakt äußerte K2, dass sie einen Kontakt mit der Antragstellerin nicht mehr haben wolle.
5Die Antragstellerin hat beantragt,
6ihr das Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind K2, geb. am 21.06.1999, in der Weise zu bewilligen, dass K2 alle 2 Wochen von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr mit ihr als Großmutter hat.
7Die Antragsgegnerin hat beantragt,
8den Antrag zurückzuweisen.
9Das Amtsgericht hat nach Anhörung von K2 und der Beteiligten sowie nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens den Umgang der Antragstellerin mit ihrem Enkelkind K2 für 2 Jahre bis zum 31. März 2011 ausgeschlossen.
10Sollte das Enkelkind von sich aus Briefe an die Antragstellerin schreiben wollen, so darf die Antragsgegnerin nicht auf das Enkelkind dahin einwirken, dass es dies unterläßt.
11Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Umgang mit der Großmutter nicht dem Wohl des Kindes dient.
12Gegen die Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und hält an dem in erster Instanz geltend gemachten Umgangsrecht fest.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14die Beschwerde zurückzuweisen.
15Die Antragstellerin ist von dem eingeholten Gutachten nicht überzeugt. Die Gutachterin sei bei ihren Ausführungen durch den angeblichen sexuellen Mißbrauch des Kindesvaters geprägt worden. Es sei nicht richtig, dass K2 ihr als Großmutter gegenüber ein tiefes Mißtrauen hege.
16Sie möchte Kontakt zum Enkelkind zu haben und beabsichtigt nicht, die Kindesmutter in einem schlechten Licht darzustellen. Dagegen würde K2 von ihrer Mutter als Machtinstrument mißbraucht.
17II.
18Die gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
19Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 1685 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Danach haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Dass der Umgang von K2 mit ihrer Großmutter, der Antragstellerin selbst, dem Wohle des Kindes dient, hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
20K2 hat deutlich zu erkennen gegeben, dass sie keinen Umgang zur Großmutter wünscht. Dieser Wille ist nachvollziehbar und ernst zu nehmen. Dies hat die Sachverständige Dipl.-Psychologin G überzeugend in ihrem Gutachten dargestellt. Sie hat auch dargestellt, warum K2 einen solchen Kontakt nicht mehr möchte. Sie befürchtet, dass die Großmutter versuchen wird, den Kontakt zu ihrem Vater wieder herzustellen. Dies hat die Antragstellerin auch selbst gegenüber der Sachverständigen eingeräumt (Seite 69 des Gutachtens vom 16.01.2009). Es ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin versucht, ihren Sohn von allen Vorwürfen zu befreien. Sie selbst ist davon überzeugt, dass die Kindesmutter krank sei. Sie werde alles tun, um dieses zu beweisen (Seite 43 des Gutachtens). Die Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die Antragstellerin besetzt sei von ihrer Ablehnung gegenüber der Kindesmutter. Darauf folge mit großer Wahrscheinlichkeit, dass sie die Abwertungen, die sie gegenüber der Kindesmutter hege, auch gegenüber K2 deutlich machen werde.
21Das Umgangsrecht der Großeltern gem. § 1685 Abs. 1 BGB hat dort seine Grenzen, wo aufgrund einer Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern Loyalitätskonflikte bei den Kindern ausgelöst werden können (Senat, FamRZ 2005, 2012). Das Umgangsrecht aller gem. § 1685 BGB Berechtigten hängt uneingeschränkt davon ab, dass sie den Erziehungsvorrang der sorgeberechtigten Eltern respektieren (Senat, NJW 2000, 2684). Angesichts des tiefen Zerwürfnisses des persönlichen Verhältnisses zwischen der Kindesmutter und der Großmutter wäre K2 einem beträchtlichen Spannungsverhältnis hilflos ausgeliefert, was ihrer Entwicklung nicht förderlich wäre und zu belastenden Loyalitätskonflikten führen könnte. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob eine der Parteien das Spannungsverhältnis mehr oder weniger verursacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Spannungsverhältnis allein von der Kindesmutter provoziert worden sein könnte, bestehe nicht. Dagegen spricht schon das Verhalten der Kindesmutter in erster Instanz. So war sie noch, wie sich aus dem Schriftsatz vom 13.02.2008 ergibt (Bl. 22 d. A.), bereit, das Umgangsrecht in dem dort vorgegebenen Umfang zu gewähren. Letztlich hat die Kindesmutter sich von dem Willen ihrer inzwischen zehnjährigen Tochter leiten lassen. Das ist ihr nicht vorzuwerfen.
22Bis zu dem vom Amtsgericht bestimmten Zeitpunkt hat die Antragstellerin den Wunsch von K2 und der Kindesmutter auf Ausschluss der Kontakte zu
23respektieren.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.