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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 156/07

Datum:
16.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 156/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0616.10W156.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 13 Lw 106/07
Schlagworte:
Hofeszubehör, Geldvermögen
Normen:
§ 3 HöfeO
Leitsätze:

1. Geldvermögen kann Hofeszubehör sein, soweit es zu den bis zur nächsten Ernte dienenden Betriebsmitteln zu rechnen ist.

2. Der Hoferbe ist nur insoweit privilegiert, als er den Hof in dem Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt des Erbfalls befand, mit den dafür notwendigen Betriebsmitteln biszur nächsten Ernte weiterführen kann. Er kann zu Lasten der weichenden Erben nicht verlangen, dass ihm Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen, den Hof in einen früheren Zustand bei voller Eigenbewirtschaftung zu versetzen, auch wenn dies betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheinen mag.

 
Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Rheda-Wiedenbrück vom 5. November 2007 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass es sich bei dem Guthaben der Erblasserin B2 N bei der I2 Mitgliedsnummer #### um einen Hofbestandteil i.S.d. § 2 lit. b) HöfeO handelt, der dem Hoferben zusteht.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 85 % und die Antragsgegner zu 15 %. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 180.604,00 Euro festgesetzt.

 
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