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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 130/01

Datum:
28.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 130/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0428.10U130.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 223/00
 
Tenor:

Die Restitutionsklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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