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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.04.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2(§ 540 ZPO)
3A)
4Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Pkw Golf in Anspruch.
5Die Klägerin war ursprünglich Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkws. Sie übereignete ihn sodann an die M GmbH, wobei der Wagen an den Leasingnehmer T ausgehändigt wurde. Nach Ablauf des Leasing-vertrages stellte T der Klägerin das Fahrzeug wieder zur Verfügung. M GmbH übersandte der Klägerin eine Rechnung über den Verkauf des Fahrzeugs, datierend auf den 01.11. 2006, über brutto 10.444,64 €. Der Kaufpreis ging am 08.11.2006 bei der VW Leasing ein.
6Der Zeuge u, der im Zeitraum 01.11.2000 - 12.04.2007 für die Klägerin als Automobil-Verkäufer tätig war, entschloss sich im Jahre 2005, Fahrzeuge auf eigene Rechnung weiterzuverkaufen und den sich hieraus ergebenden Erlös für sich selbst zu verwenden. Auf nicht bekannte Art und Weise setzte er sich in diesem Zusammenhang in den C3 von neun zurückgegebenen Leasingfahrzeugen sowie den dazugehörigen Fahrzeugpapieren und Schlüsseln und verkaufte davon sechs Fahrzeuge an die Fa. G, deren Inhaber der Zeuge G ist. U.a. verkaufte er an diese den streitgegenständlichen Golf, für den er 9.000,- € erhielt. Der Ankauf erfolgt ohne Bestellung, Rechnung, Quittung oder Steuernachweis. Der Kaufpreis wurde in bar gegen Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefes gezahlt.
7Die Beklagte ist seit April 2006 im Besitz des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 20.04.2007 forderte die Klägerin sie auf, das Fahrzeug an sie herauszugeben.
8Die Klägerin hat behauptet, sie verkaufe Fahrzeuge nur gegen Unterzeichnung einer verbindlichen Bestellung. Erst nach Genehmigung des Geschäfts durch den Geschäftsführer oder Hausleiter werde dem Kunden eine Rechnung übersandt und gegen Zahlung des Kaufpreises das Fahrzeug ausgehändigt. Der Zeuge u habe sich unbefugt in den Besitz der Fahrzeuge und Fahrzeugpapiere gebracht und unter Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben die Fahrzeuge verkauft, obwohl er dazu nicht bevollmächtigt gewesen sei.
9Die Beklagte hat behauptet, sie habe den streitgegenständlichen Golf für 11.500,- € vom Autohaus C in C2 gekauft. Dieses habe das Fahrzeug von der Fa. G erworben. Die Klägerin und die Fa. G hätten bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall seit längerer Zeit Geschäfts-beziehungen unterhalten, in deren Rahmen es üblich gewesen sei, Fahrzeuge nur per Handschlag zu verkaufen. Erst später seien dann Rechnungen nachgereicht worden.
10Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
11Das Landgericht Paderborn hat nach Vernehmung der Zeugen G und L G der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe ihr Eigentum an dem streitgegenständlichen Golf nicht verloren. Ein gut-gläubiger Erwerb komme hier nicht in Betracht, da der Klägerin das Fahrzeug nach § 935 BGB abhanden gekommen sei. Der Zeuge u habe als Besitzdiener der Klägerin keine Berechtigung zur Veräußerung des Fahrzeugs gehabt. Eine andere rechtliche Wertung ergebe sich auch nicht aus § 56 HGB.
12Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere eine fehlerhafte Würdigung der Aussagen, die der Zeuge u, der vor dem Landgericht von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, in Parallelrechtsstreiten gemacht hatte. Im übrigen trägt sie vor, auch der Zeuge u habe bestätigt, dass Fahrzeuge mit Wissen der Geschäftsführung per Handschlag verkauft worden seien. Der Zeuge u sei deshalb berechtigt gewesen, den Besitz an den Fahrzeugen zu übertragen.
13Die Beklagte beantragt,
14auf ihre Berufung hin das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24.4.2008 – 3 O 214/07 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Des weiteren behauptet sie, der Zeuge u habe Gebrauchtfahrzeuge nur unter den vorgegebenen Voraussetzungen verkaufen dürfen.
18B)
19Die Berufung ist zulässig und begründet.
20Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw Golf, da die Beklagte gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, §§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
21I.
22Ein Herausgabeanspruch scheitert nicht bereits am fehlenden Eigentum der Klägerin.
23Zwar dürfte die Klägerin zum Zeitpunkt der Veräußerung des streitgegenständlichen Golfs an die Fa. G noch nicht wieder Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sein. In der Rechnung der M GmbH vom 01.11.2006 heißt es nämlich, dass das Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises Eigentum der M GmbH bleibt, und die Klägerin hat den Kaufpreis erst nach Übersendung der Rechnung vom 01.11.2006 an M GmbH überwiesen. Hätte in der Zwischenzeit kein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs durch die Beklagte stattgefunden, wäre die Klägerin aber spätestens mit Überweisung des Kaufpreises Eigentümerin des Golfs geworden, da mit Bedingungseintritt (Zahlung des Kaufpreises) das Volleigentum ohne weiteres auf sie übergegangen wäre (vgl. nur Palandt-Bassenge, BGB, § 929 Rdn. 32).
24Auch eine Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin gemäß § 929 BGB hat stattgefunden, da das Fahrzeug - unstreitig - vom Leasingnehmer T bei der Klägerin abgegeben worden ist. Sofern dieser das Fahrzeug an den Zeugen u übergeben hätte, hätte die Klägerin trotzdem Besitz erlangt, da der Zeuge u als ihr Besitzdiener gemäß § 855 BGB anzusehen ist (siehe unter 2.).
25II.
26Der Herausgabeanspruch der Klägerin scheitert aber daran, dass die Beklagte gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat (§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Insoweit ist unstreitig, dass der Beklagten bei Erwerb des streitgegenständlichen Golfs weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht der Fa. U. C Automobile in C2 gehört.
27Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang erstinstanzlich bestritten hat, dass die Beklagte das Fahrzeug von der Fa. Automobile C erworben hat, ist dieses Bestreiten unerheblich. Angesichts der Umstände, dass die Beklagte auch im Rahmen der Streitverkündung substantiiert dargelegt hat, dass sie den Golf von der Fa. C erworben hat, und sie sich - unstreitig - im Besitz des Pkws befindet, hätte die Klägerin qualifiziert bestreiten bzw. konkrete Umstände vortragen müssen, die gegen einen Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin von der Fa. C sprechen.
28Ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Klägerin als Eigentümerin (§ 935 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder, sollte M GmbH noch Eigentümerin gewesen sein, als Besitzmittlerin der M GmbH (§ 935 Abs. 1 Satz 2 BGB) der Golf abhanden gekommen ist (§ 935 Abs. 1 BGB).
291.
30Der Zeuge u war nur Besitzdiener der Klägerin, d.h. unmittelbare Besitzerin des Golfs war die Klägerin. Der Zeuge u hat nämlich zumindest bei der Entgegennahme des Pkws für die Klägerin in deren Erwerbsgeschäft die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausgeübt. Auf einen evtl. abweichenden Willen des Zeugen u kommt es nicht an, da er jedenfalls die tatsächliche Gewalt über den Golf anstelle und für die Klägerin ausgeübt hat (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, § 855 Rdn. 3). Auch nach der Gegenmeinung, die die Auffassung vertritt, jemand könne nur bezüglich einer Sache Besitzdiener sein, wenn er den entsprechenden Willen hat (vgl. MüKo-Joost, BGB, § 855 Rdn. 13), ist die Klägerin Besitzerin geworden. Von der Frage, ob ein Besitzdienerwille Voraussetzung für ein Besitzdienerverhältnis ist, ist nämlich die Frage zu unterscheiden, inwieweit der notwendige Besitzdienerwille erklärt sein muss. Insoweit ist zu beachten, dass derjenige, der tatsächlich innerhalb des Funktionsbereichs seines Weisungsverhältnisses handelt, damit auch konkludent seinen Besitzdienerwillen erklärt. Ein abweichender Wille muss besonders in Erscheinung treten, d.h., es ist eine weitere Handlung durch die weisungsgebundene Person nötig. Die bloße innere Willensänderung ist ohne Bedeutung für die Besitzverhältnisse (vgl. MüKo, a.a.O.).
31Deshalb ist der Zeuge zumindest bei der Entgegennahme des Golfs als Besitzdiener der Klägerin anzusehen, da beklagtenseits nicht dargelegt ist, dass sich der Zeuge u vornherein selbst und unter Ausschluss der Klägerin in den Besitz des Golfs gebracht hat. Eine Besitzbeendigung und die Begründung neuen eigenen Besitzes ist erst durch den Verkauf des Pkws an die Fa. G eingetreten. Dadurch ist aber nicht der Zeuge u, sondern die Fa. G neue Besitzerin geworden.
322.
33Bei Besitzdienerschaft ist ein unfreiwilliger Besitzverlust des Besitzherrn zu bejahen, wenn der Besitzdiener die Sache ohne dessen Willen oder unter Verstoß gegen Weisungen unterschlägt oder weggibt. Der Wille des Besitzdieners ist für die Freiwilligkeit des Besitzverlustes nicht von Bedeutung. Abhandenkommen ist also anzunehmen bei Unterschlagung der Sache durch den Besitzdiener wie auch bei freiwilliger Weitergabe ohne Einverständnis des unmittelbaren Besitzers (vgl. MüKo-Quack, BGB, § 935 Rdn. 11; Palandt-Bassenge, BGB, § 935 Rdn. 8). Eine andere Bewertung ist aber bei einer für das Veräußerungsgeschäft bestehenden Vertretungsmacht des Besitzdieners vorzunehmen. Diese überwindet regelmäßig den fehlenden Besitzaufgabewillen des Besitzers. Ebenso ist der Erwerber geschützt, wenn der Besitzdiener nach § 56 HGB vertretungsberechtigt ist (vgl. MüKo-Joost, BGB, § 855 Rdn. 23; Palandt-Bassenge, BGB, § 935 Rdn. 8).
34a)
35Hier kann sich die Beklagte auf die Vermutung des § 56 HGB berufen. Der Zeuge u war zum Zeitpunkt der Veräußerung des Golfs an die Fa. G bei der Klägerin als Automobilverkäufer angestellt. Die mit der h.M. (vgl. Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn-Weber, HGB, § 56 Rdn. 8; Heymann, HGB, § 56 Rdn. 8; MüKo-Krebs, HGB, § 56 Rdn. 21) zu verlangende räumliche und zeitliche Verknüpfung der Vollmachtsausübung mit dem Laden ist zu bejahen, da der Verkauf des Golfs an die Fa. G - insoweit unstreitig - auf dem zum Gelände der Klägerin gehörenden Abstellplatz, auf dem klägerseits Händler- und Abholfahrzeuge abgestellt worden sind, abgewickelt worden ist. Auch ist die Veräußerung eines Kraftfahrzeuges durch den Angestellten eines Autohauses als gewöhnliches Geschäft im Sinne des § 56 HGB anzusehen (vgl. Staub-Joost, HGB, § 56 Rdn. 41), da davon auszugehen ist, dass die Geschäftsleitung eines Autohauses ihrem angestellten Automobilverkäufer regelmäßig die Vorgaben bekannt gemacht hat, unter denen ein Kraftfahrzeug verkauft werden kann, und ein Verkäufer deshalb jedenfalls im Gebraucht-wagenbereich als ermächtigt zu entsprechenden Verkäufen anzusehen ist.
36b)
37§ 56 HGB begründet im Interesse des Verkehrsschutzes eine Vermutung für Erteilung und Umfang einer Vollmacht des Ladenangestellten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, § 56 Rdn. 4). Diese Vermutung hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch nicht widerlegt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Klägerin, Verkäufe dürften durch ihre angestellten Automobilverkäufer nur dann vorgenommen werden, wenn zuvor eine verbindliche Bestellung abgegeben und diese von der Geschäftsleitung genehmigt worden ist, zutreffend ist. Soweit bei Angestellten die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht hinter dem nach § 56 HGB gesetzlich vermuteten Umfang zurückbleibt, gilt nämlich die Gutglaubensvorschrift des § 54 Abs. 3 HGB. Einen geringeren als den nach § 56 HGB vermuteten Umfang einer Vollmacht muss der Geschäftspartner daher nur gegen sich gelten lassen, wenn er diesen Umstand kannte oder kennen musste (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost, Strohn, HGB, § 56 Rdn. 14). Der Klägerin ist aber nicht der Beweis gelungen, dass die Geschäfte mit der Fa. G in der Vergangenheit immer auf die von ihr dargestellte Weise abgewickelt und die äußeren Umstände des Verkaufs im vorliegenden Fall deshalb so ungewöhnlich gewesen sind, dass die Fa. G die Unzulässigkeit des Geschäfts im Vergleich zur normalen Vertragsabwicklung hätte erkennen müssen.
38c)
39Zu der Frage, wie der Verkauf von Fahrzeugen der Klägerin an die Fa. G regelmäßig abgewickelt worden ist, hat bereits das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuge G und L G. Trotz der Regelung unter § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war der Senat nicht daran gehindert, erneut in die Beweis-aufnahme einzusteigen, da Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungs-erheblichen Feststellungen des Landgerichts bestehen.
40Zum einen hat das Landgericht nicht den klägerseits für die Behauptung, sie sei mit einer Übergabe von Fahrzeugen ausschließlich dann einverstanden gewesen, wenn zuvor eine verbindliche Bestellung abgegeben und diese von der Geschäftsleitung genehmigt worden ist, benannten Zeugen L vernommen. Auch dieser hätte aber erstinstanzlich vernommen werden müssen, da das Landgerichts nicht bereits aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt sein durfte, dass der Zeuge u bei der Veräußerung des streitgegenständlichen Golfs seine Vertretungsmacht überschritten hat. Insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist nämlich die Klägerin. Selbst wenn das Landgericht den Zeugen G nicht geglaubt hat, ist damit nicht als bewiesen anzusehen, dass der Zeuge u nur im Rahmen des klägerseits vorgetragenen Geschäftsablaufs handeln durfte.
41Zudem ist das Strafverfahren gegen den Zeugen u inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Der Zeuge u durfte deshalb das Zeugnis nach § 384 Nr. 1 ZPO nur über Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Da sich die Klägerin auf das Zeugnis des Zeugen u ausdrücklich berufen hat, musste dieser nunmehr unmittelbar vernommen werden, da die unmittelbare Verwertung des Beweismittels dem Rückgriff auf die Urkunde vorgeht. Nach Sinn und Zweck des § 355 Abs. 1 ZPO soll die Beweiswürdigung nämlich grundsätzlich vom persönlichen Eindruck des Richters getragen werden (vgl. BGH NJW RR 92, 1214 ff.).
42d)
43Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Klägerin allerdings der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass den Zeugen G bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zeuge y einer Veräußerung des streitgegenständlichen Golfs auf die hier erfolgte Art und Weise nicht ermächtigt ist. Zwar hat der Zeuge L angegeben, Autos seien ohne Unterzeichnung einer verbindlichen Bestellung seitens der Geschäftsleitung nicht vom Hof gegangen. Dieser Aussage stehen aber die Bekundungen der Zeugen u, L G und G entgegen. Der Zeuge u hat angegeben, es sei zwar üblicherweise so gewesen, dass vor dem Verkauf und der Übergabe eine verbindliche Bestellung aufgenommen worden sei. Andererseits hat er aber bekundet, dass es in Ausnahmefällen, auch in der Geschäftsverbindung mit der Fa. G, vorgekommen sei, dass gegen Barzahlung Fahrzeug und Papiere übergeben und die entsprechenden schriftlichen Unterlagen erst im Nachhinein übersandt wurden. Damit in Übereinstimmung stehende Erklärungen haben die Zeugen G abgegeben, die ebenfalls bekundet haben, dass es vorgekommen sei, dass nach Barzahlung das Fahrzeug und die Papiere sofort übergeben wurden und eine verbindliche Bestellung erst im Nachhinein von der Geschäftsleitung der Klägerin unterzeichnet und übersandt wurde.
44Der Senat vermag nicht zu beurteilen, welche der einander widersprechenden Aussagen zutreffend ist. Ein eigenes zumindest mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben sämtliche Zeugen, so dass allein vor diesem Hintergrund der Beweiswert ihrer Aussage nicht derart in Frage steht, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundung bestehen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen u, L G und G spricht, dass diese jedensfalls zu der Frage, wie die Verkäufe von Fahrzeugen der Klägerin an die Fa. G gewöhnlich abgewickelt worden sind, im wesentlichen miteinander übereinstimmende Aussagen getätigt haben. Auch die allgemeine Lebenserfahrung spricht für die Darstellung der Zeugen u und G, da es im Rahmen einer laufenden, langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen zwei Autohändlern zumindest ungewöhnlich erscheint, dass auch bei dem Verkauf von Gebrauchtwagen immer die Unterzeichnung einer verbindlichen Bestellung seitens der Geschäftsleitung erforderlich gewesen sein soll, bevor entsprechende Verkaufsgeschäfte abgewickelt werden konnten.
45Dieses negative Beweisergebnis geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin, da dieser nicht zur Überzeugung des Senats der Beweis gelungen ist, dass der Fa. G hätte bekannt sein müssen, dass der Zeuge u bei der hier streitgegenständlichen Veräußerung seine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht überschreitet.
46e)
47Nicht zu entscheiden war, ob sich ein anderes Ergebnis unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen u ergibt, er habe beim Verkauf angegeben, die Abwicklung erfolge unabhängig von der Klägerin direkt über die Leasinggesellschaft, und inwieweit diese Aussage glaubhaft ist, da sich die Klägerin diese Erklärung nicht, auch nicht hilfsweise, zu eigen gemacht hat.
483.
49Für die Beklagte streitet demnach die Vermutung des § 56 HGB mit der Folge, dass der Klägerin der streitgegenständliche Golf nicht im Sinne des § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen ist. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 985 BGB scheitert demnach am gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch die Beklagte. Da andere Anspruchsgrundlagen, aus denen heraus die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des streitgegenständlichen Golfs verlangen könnte, nicht ersichtlich sind, ist die Klage abzuweisen.
50III.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.