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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 11/08

Datum:
27.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 11/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0527.9W11.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 297/07
Schlagworte:
Schmerzensgeld, Bemessung, sexueller Missbrauch, geistig behindertes Kind, Schwangerschaft
Normen:
§ 253 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Zur Schmerzensgeldbemessung im Falle einer Schwangerschaft eines geistig behinderten Kindes durch sexuellen Missbrauch seines Vaters.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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