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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 20/08

Datum:
09.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 20/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1209.9U20.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 444/05
Schlagworte:
Lenk- u. Ruhezeiten, Unfall, Verrichtungsgehilfe
Normen:
Art. 11, 8 AETR, §§ 6 FPersV, 823 Abs. 1, 831 BGB
Leitsätze:

Kommt es in Folge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Ob daneben aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen.

Zu den hohen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsherrn für gesetzlich vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das am 23. November 2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund insoweit abgeändert, als der Klägerin der Höhe nach der Leistungsanspruch zuerkannt worden ist. Es bleibt bei der Verurteilung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach.

Wegen des Betragsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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