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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 156/07

Datum:
11.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 156/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0411.9U156.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 77/07
Schlagworte:
Straßenradrennen, Kreuzung, Regelung des Verkehrs durch Polizeibeamte, Mitverschulden, Nebentäterschaft, Einzelabwägung, Gesamtabwägung
Normen:
§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 254 BGB, § 36 StVO
Leitsätze:

1.

Sind bei einem Straßenradrennen an einer Kreuzung zur Regelung des Verkehrs "bei Bedarf" Polizeibeamte eingesetzt, die in der ersten Runde das Rennfeld vor dem an sich bevorrechtigten (Quer)Verkehr der übergeordneten Straße abgeschirmt haben, darf ein Rennteilnehmer auch dann in späteren Runden eine eben solche Regelung erwarten, wenn er außerhalb eines geschlossenen Feldes als Einzelfahrer den Kreuzungsbereich durchfahren will.

2.

Umstände, die eine solche Erwartung in Frage stellen, können ein Mitverschulden des Rennteilnehmers an einem Unfall mit einem an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer begründen.

3.

Zur Einzel- und Gesamtabwägung im Falle der Nebentäterschaft von Unfallbeteiligten und haftenden Anstellungskörperschaften.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 5. Juli 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und so neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,65 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 36 % und der Beklagte zu 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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