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Oberlandesgericht Hamm, 8 W 50/08

Datum:
10.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 50/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0910.8W50.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 401/07
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. Juli 2008 wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 8. Juli 2008 abgeändert.

Es wird angeordnet, dass das Versäumnisurteil, welches das Landgericht ohne mündliche Verhandlung unter dem 11. Juni 2008 erlassen hat, im Wege der Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO zugestellt werden soll.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben

 
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