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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 65/01

Datum:
22.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 65/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1222.8U65.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 17 O 35/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 56.794,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. Februar 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 89 %. Die Kosten der Beweisaufnahme erster Instanz trägt der Beklagte, die übrigen Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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