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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 235/06

Datum:
18.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 235/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0218.8U235.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 157/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.09.2006 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt,

1.

dem Kläger zu 1) für die Dauer vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Eigenbürgschaft für seine und seiner Hinterbliebenen laufende Versorgungsansprüche in Höhe von derzeit € 11.306,11 brutto pro Monat zuzüglich künftiger Erhöhungen von 1 Prozent pro Jahr gemäß vertraulichem Aktenvermerk vom 18.06.2002, und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Eigenbürgschaft für seine und seiner Hinterbliebenen Versorgungsansprüche in Höhe von € 11.178,14 brutto pro Monat, zuzüglich künftiger Anpassungen gemäß § 6 des Dienstvertrages vom 19.09.2000, mindestens jedoch die Erhöhungen gemäß § 16 BetrVAG, abzüglich der Hälfte der gesetzlichen Altersrente zu erbringen, soweit nicht Ansprüche gegen den Q V.a.G. von derzeit € 7.245,00 brutto pro Monat bestehen,

2.

dem Kläger zu 2) für die Dauer vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 eine Eigenbürgschaft für seine und seiner Hinterbliebenen laufende Versorgungsansprüche in Höhe von derzeit € 15.700,51 brutto pro Monat, zuzüglich künftiger Erhöhungen in Höhe von 1 Prozent auf einen Teilbetrag von derzeit € 3.654,95 und im übrigen gemäß § 6 des Dienstvertrages vom 19.09.2000 auf einen Teilbetrag von derzeit € 12.045,56, mindestens jedoch die Erhöhungen gemäß § 16 BetrAVG, abzüglich der Hälfte der gesetzlichen Altersrente, zu erbringen, soweit nicht Ansprüche gegen den Q V.a.G. in Höhe von derzeit € 7.245,00 brutto pro Monat bestehen,

3.

dem Kläger zu 3) für die Dauer vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 eine Eigenbürgschaft für seine und seiner Hinterbliebenen laufende Versorgungsansprüche in Höhe von derzeit € 11.209,98 brutto pro Monat, zuzüglich künftiger Erhöhrungen gemäß § 4 der Ruhegeldvereinbarung vom 26.01.1989, mindestens jedoch die Erhöhungen gem. § 16 BetrAVG zu erbringen, soweit nicht Ansprüche gegen den Q V.a.G. in Höhe von derzeit € 7.245,00 brutto pro Monat bestehen,

4.

dem Kläger zu 4) für die Dauer vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 eine Eigenbürgschaft für seine und seiner Hinterbliebenen laufende Versorgungsleistungen in Höhe von derzeit € 16.320,95 brutto pro Monat, zuzüglich künftiger Erhöhungen gemäß Ziffer V des Anstellungsvertrages vom 12./16.02.1990, mindestens jedoch die Erhöhungen gem. § 16 BetrAVG, sowie für seinen Anspruch auf Sachbezüge (freien Strom und Brand) im Wert von jährlich § 7.000,00 abzüglich der Hälfte der gesetzlichen Altersrente in Höhe von derzeit € 707,74 pro Monat zu erbringen, soweit nicht Ansprüche gegen den Q V.a.G. in Höhe von derzeit € 7.245,00 brutto pro Monat bestehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Beklagte zu 33 %, der Kläger zu 1) zu 11 %, der Kläger zu 2) zu 22 %, der Kläger zu 3) zu 11 % und der Kläger zu 4) zu 23 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu je 33 %; im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar

die Vollstreckung des Klägers zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 €,

die Vollstreckung des Klägers zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 720.000 €,

die Vollstreckung des Klägers zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 340.000 € und

die Vollstreckung des Klägers zu 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 760.000 €,

wenn nicht die Kläger jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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