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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 161/07

Datum:
08.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 161/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0908.8U161.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 653/04
 
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Mai 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

1.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 28.578,09 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der T KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) in Höhe von nominal 1 Mio. DM an den Leistenden erforderlich sind.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der T KG freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der T KG beteiligt hat, und ihn von den aufgrund dieser Beteiligung beste-henden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung

- von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der T KG gemäß Ziffer I. 1. des Urteilstenors,

- von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die T KG,

- von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer I. dieses Urteils.

II.

1.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 59.919,63 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der C KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) in Höhe von nominal 2 Mio. DM an den Leistenden erforderlich sind.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der C KG freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der C KG beteiligt hat, und ihn von den aufgrund dieser Beteiligung beste-henden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung

- von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der C KG gemäß Ziffer II. 1. des Urteilstenors,

- von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die C KG,

- von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer II. dieses Urteilstenors.

III.

1.

Wegen des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs in Höhe von 6.134,09 € nebst Zinsen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) frei-zustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen Beklagten nur ein-mal zu fordern berechtigt ist, und zwar

bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der L KG in Höhe von nominal 500.000 DM an den Leistenden erforderlich sind, sowie

bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklä-rungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsantei-le des Klägers an der L KG in Höhe von nominal 500.000 DM, sowie zum an-deren der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Grün-dungsgesellschafter und Initiatoren der L KG und insbesondere gegen die Be-klagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesell-schaft nicht beigetreten.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch so-wie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der L KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) betei-ligt hat, wobei der Kläger den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung

- von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der L KG gemäß Ziffer III. 1. des Urteilstenors,

- von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die L KG, soweit dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist oder künftig entsteht und

- von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer III. dieses Urteilstenors,

wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) 781.980,93 € nebst Zinsen in Höhe von 3,993 % aus 274.631,52 € vom 01.07.2005 bis zum 21.12.2005 und in Höhe von 3,935 % aus weiteren 500.943,46 € vom 01.07.2005 bis zum 21.12.2005, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 775.574,98 € vom 22.12.2005 bis zum 08.06.2006, aus 775.589,78 € vom 09.06.2006 bis 12.07.2007 und aus 781.980,93 € seit dem 13.07.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Für die Kosten des Rechtsstreits gilt folgende Regelung:

Kosten der ersten Instanz:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die-ser zu 60 %, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 1 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 34 % und die Be-klagte zu 3) zu weiteren 5 %;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen der Kläger zu 24 % und im Übrigen die Beklagten zu 1) und 2) selbst;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger zu 90 % und im Übrigen die Beklagte zu 3) selbst.

Kosten des Berufungsverfahrens:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die-ser zu 59 %, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 34 % und die Be-klagte zu 3) zu weiteren 5 %;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 91 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.

Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 3) zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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