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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amts-gerichts – Familiengericht – Paderborn vom 1.9.2008 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. nach einem Gegenstandswert von 500,- €. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu 2. wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin N2 in Q bewilligt.
Gründe
2Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
3Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im an-gefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 21.10.2008. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kinder dringend der professionellen Hilfe bedür-fen, die gerade ein – zumindest vorübergehendes – Herauslösen aus dem Familien-verbund erfordert, wovon das Amtsgericht zu Recht – gestützt auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen C im Termin vom 1.9.2008 – ausgegangen ist. Hinsichtlich Karim hatte sich der Beteiligte zu 1. im Übrigen noch im amtsgerichtlichen Termin mit einer Behandlung in N einverstanden erklärt. Sein jetziger Antrag zeigt, dass die vom Sachverständigen C in der mündlichen Verhandlung abgegebene Einschätzung, dass auf die Einverständnis-erklärung des Kindesvaters kein Verlass sei, zutreffend war.
4Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a Abs. 2 FGG, 131 Abs. 3 KostO.
5Der Prozesskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1. ist mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen.