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Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hagen vom 19.12.2007 hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes wird abgeändert und der Gegenstandswert des Sorgerechtsverfahrens auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Vor dem Familiengericht war seit dem 05.02.2007 ein Verfahren auf Scheidung der Ehe der Kindeseltern rechtshängig.
4Durch Schriftsatz vom 16.08.2007, der am 20.08.2007 bei dem Familiengericht eingegangen ist, hat die Kindesmutter im Scheidungsverbund beantragt, das Sorgerecht für das gemeinsame Kind S, geb. am 23.01.2003, auf sie allein zu übertragen (Bl. 35 d.A.).
5In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26.09.2007 hat sie sodann beantragt, die Folgesache Sorgerecht aus dem Verfahren abzutrennen.
6Der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretene Kindesvater hat der Abtrennung zugestimmt.
7Das Familiengericht hat daraufhin die Folgesache aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und die Ehe der Parteien geschieden.
8In dem Sorgerechtsverfahren hat der Kindesvater sich dann durch die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten lassen.
9In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2007 hat er der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter zugestimmt
10Darauf hat das Familiengericht das Sorgerecht für das Kind S auf die Kindesmutter übertragen und den Gegenstandswert auf 750,00 € festgesetzt.
11Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Kindesvaters mit ihrer Beschwerde.
12Sie sind der Ansicht, es handele sich um ein selbständiges Verfahren mit einem Gegenstandswert von 3.000,00 €.
13Das Familiengericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 22.01.2008 teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert auf 900,00 € festgesetzt.
14Im übrigen sei die Beschwerde unbegründet, da die Abtrennung aus dem Verbund keine Streitwerterhöhung bewirke.
15II.
16Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.
17Die Prozessbevollmächtigten des Kindesvaters sind gem. § 32 II RVG berechtigt, im eigenen Namen gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde einzulegen.
18Die Beschwerde hat auch Erfolg.
19Der Gegenstandswert für das Sorgerechtsverfahren war gem. § 30 II KostO auf 3.000,00 € festzusetzen.
20Gem. § 623 II S.4 ZPO wird das Sorgerechtsverfahren nach Abtrennung als selbständige Familiensache fortgeführt.
21Anders läge der Fall bei einer Abtrennung gem. § 628 ZPO. Dort behält die abgetrennte Folgesache ihren Charakter als Verbundsache und ist daher gebührenrechtlich mit der vorab entschiedenen Scheidungssache und den zugleich entschiedenen Folgesachen dieselbe Angelegenheit. Der Gegenstandswert betrüge dann gem. § 48 III S.3 GKG 900,00 €.
22Hier hat das Familiengericht jedoch auf Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Sorgerechts den Weg des § 623 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beschritten und eine "echte" Verfahrenstrennung mit der Folge vorgenommen, dass zwei selbständige Familiensachen entstanden sind.
23Für die Abrechnung zum isolierten Sorgerechtsverfahren ergibt sich gemäß § 30 II KostO ein Gegenstandswert von 3.000,00 € (OLG Schleswig FUR 2006, 141).
24Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 68 III GKG).