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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ss OWi 63/08

Datum:
18.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ss OWi 63/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0318.5SS.OWI63.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 21 OWi - 190 Js 1037/07 - 452/07
 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Taten vom 17.07., 18.07., 24.07., 01.08. und vom 02.08.2006 zugelassen.

2.

Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Tageslenkzeit in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit fahrlässigen Überschreitens der zulässigen ununterbrochenen Lenkzeit, wegen fahrlässigen Unterschreitens der Tagesruhezeit und wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen ununterbrochenen Lenkzeit verurteilt wird.

4.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473

Abs. 1 StPO).

 
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