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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 57/08

Datum:
08.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 57/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0508.4W57.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 45 O 22/08
 
Tenor:

wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 23.04.2008 auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 05.05.2008 abgeän-dert. Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung

bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr

1.

„Vom ...

bis ... bei

jedem Einkauf mit

Ihrer MasterCard

am Gewinnspiel

teilnehmen!“

und/oder

„Jetzt wird’s smart – mit Ihrer MasterCard zahlen und gewinnen.“,

und/oder

„ ... verlosen wir

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MasterCard bezahlen, 5 neue smart fortwo. In den

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Farben sowie weitere attraktive Gewinne.“

und/oder

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(gemäß Internetauftritt unter www.internetseite.de - Anlage A 2),

2.

„Jeder Einkauf erhöht Ihre Gewinnchance!

Vom ... bis ... bei L einkaufen, mit MasterCard zahlen

und am Gewinnspiel teilnehmen!“

und/oder

„... Jahre L MasterCard

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Smart gewinnen!“

und/oder

„Jetzt wird’s smart – mit MasterCard

zahlen und gewinnen“

(gemäß Werbefaltblatt „Jeder Einkauf erhöht Ihre Gewinnchance!“

- Anlage A 3).

Die Kosten des Verfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von 50.000,- € die An-tragsgegnerin.

 
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