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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 48/08

Datum:
24.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 48/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0424.4W48.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 107/08
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.04.2008 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 04.04.2008 abgeändert. Der An-tragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten un-tersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegen-über Endverbrauchern Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen über Scherzarti-kel zu unterbreiten bzw. zur Angebotsabgabe für solche Verträge aufzufordern,

a) wenn dem jeweiligen Verbraucher vor Vertragsschluss nicht der Name, eine ladungsfähige Anschrift sowie eine E-Mailadresse des Anbieters zur Verfügung gestellt wird

und/oder

b) wenn der jeweilige Verbraucher nicht vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts hingewiesen wird und/oder belehrt wird

und/oder

c) wenn dem jeweiligen Verbraucher dabei die Wahl zwischen einem unversicherten und einem teureren, versicherten Versand der Ware angeboten wird und dabei der nachfolgende oder diesem inhaltsgleiche Hinweis erteilt wird: “Um negativen Bewer-tungen aus dem Wege zu gehen, muß ich leider ausdrücklich darauf hinweisen, daß für unversicherte Sendungen von mir kein Ersatz geleistet wird, sofern sie abhanden kommen“,

jeweils wie geschehen mit dem Internetauftritt der Antragsgegnerin vom 26.03.2008 (Anl. K 6 zur Antragsschrift).

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert von 10.000,- € auferlegt.

 
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