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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 197/07

Datum:
08.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 197/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0508.4U197.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 20 O 8/07
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurück¬gewiesen. Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf deren Rechtsmittel das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Die Beklagte wird zusätzlich unter Androhung der im landgerichtlichen Tenor genannten Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Verbrauchern im Rahmen des Fernabsatzes Verträge abzuschließen oder abschließen zu lassen und in der Widerrufs¬belehrung zu behaupten, der Widerruf könne (nur) per Post ... oder per Fax... erfolgen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 70.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klä¬gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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