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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 127/08

Datum:
11.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
 
Aktenzeichen:
4 U 127/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1111.4U127.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 14 O 61/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15. Mai 2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Das Verfügungsverbot zu 3. gemäß der einstweiligen Verfügung vom 16. April 2008 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass es am Ende heißt: ... , sofern nicht der Anrufer vor seinem Anruf in den Gewinnspielunterlagen darüber informiert wird, dass er nach der Teilnahme an den Gewinnspielen noch während des Telefonats gefragt wird, ob er damit einverstanden ist, Werbeinformationen über andere Produkte und Dienstleistungen zu erhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben (§§ 92, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
 

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