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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 122/07

Datum:
08.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 122/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0408.4U122.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 370/06
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des ihnen gemeinsam gegenüber ausgesprochenen Verbots heißt: „wenn dies geschieht wie bei der Auftragsbestätigung gemäß Anlage K2 (Bl. 21).“

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das genannte Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000, EUR, für den Fall, dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgenden Klauseln und/oder inhaltsgleichen Klauseln in Bedingungen zu Werkverträgen über Türöffnungen/Tresoröffnungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese Klauseln zu berufen, insbesondere in Auftragsbestätigungen:

„Notdienstzulage: Bereitstellungskosten für 24-Stunden-Notdienst ohne vorherige Terminabsprache (logistische Zusatzkosten)“

und/oder

„Spezialwerkzeugkosten: Kosten für Einsatz/Verbrauch von Spezialöffnungswerkzeugen je nach Werkzeug und Verschleiß“, wenn dies geschieht wie bei der Auftragsbestätigung gemäß Anlage K2 (Bl. 21).

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits, davon die Hälfte gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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