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Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 19. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur Wiederherstellung des Scheidungsverbundes sowie erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen zurückverwiesen.
Gründe:
2I.
3Die am xxx geborene Antragstellerin und der Antragsgegner, geboren am yyy, schlossen am zzz die Ehe miteinander, aus der eine erwachsene Tochter hervorgegangen ist. Seit etwa Ende 2005/Anfang 2006 leben die Parteien getrennt voneinander.
4Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 29.12.2006, dem Antragsgegner zugestellt am 8.1.2007, das vorliegende Scheidungsverfahren eingeleitet. Der Antragsgegner hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verbundverfahrens die Folgesachen Zugewinnausgleich und Nachscheidungsunterhalt (monatlich 435 € ab Oktober 2009) rechtshängig gemacht.
5Ebenfalls im Termin vom 28.11.07 haben die Parteien übereinstimmend die Abtrennung der Verbundsache "Zugewinnausgleich" beantragt; das Amtsgericht hat dem Antrag durch Beschluss entsprochen.
6Mit Schriftsatz vom 13.12.2007 hat der Antragsgegner den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beantragt mit der Begründung, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig. Denn er habe während der gesamten Ehe in das von den Ehegatten bewohnte Haus der Antragstellerin investiert, wobei er davon ausgegangen sei, dass die Immobilie auch seiner Altersversorgung diene. Wenn im Wege des Zugewinnausgleichs ein Teil seiner – infolge langjähriger Selbstständigkeit ohnehin geringen – Rente auf die Antragstellerin übertragen werde, bleibe ihm weniger als das Existenzminimum, während der Antragstellerin neben der Rente noch der Wohnwert ihres Hauses sowie nicht unbeträchtliche Mieteinkünfte zugute komme. Zudem habe die Antragstellerin ihm die Grundlage für eine weitere selbständige Tätigkeit in seinem Ingenieurbüro entzogen, denn sie habe ihn hinausgeworfen und die von ihr geführte Fa. F GmbH in die Liquidation getrieben. Es komme hinzu, dass die Antragstellerin versuche, ihn im Rahmen des Zugewinnausgleichs leer ausgehen zu lassen. Die Frage des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hänge ganz wesentlich davon ab, ob er – der Antragsgegner – über den Zugewinnausgleich zumindest teilweise an dem von ihm geschaffenen Vermögenswert partizipiere.
7Deshalb werde beantragt, das Scheidungsverfahren bis zur Entscheidung über den (abgetrennten) Zugewinnausgleich auszusetzen.
8Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 377,91 € vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf dasjenige der Antragstellerin übertragen und den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen.
9Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung erstrebt der Antragsgegner in erster Linie eine einheitliche Entscheidung zu den Folgesachen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.
10Er beantragt,
111. das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Herbeiführung einer einheitlichen Entscheidung zu den Folgesachen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen zurück zu verweisen,
122. hilfsweise,
13das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird.
14Die Antragstellerin beantragt,
15die Berufung zurück zu weisen.
16Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
17Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachvortrag der Parteien wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18II.
19Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
20Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO), denn die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vor der Entscheidung über die Folgesache "Zugewinn" liegen nicht vor.
211.
22Gem. § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.
23Im vorliegenden Fall lässt sich bereits eine außergewöhnliche Verzögerung nicht feststellen; der Scheidungsantrag ist im Januar 2007 rechtshängig geworden, so dass die im Rahmen von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO mindestens erforderliche Verfahrensdauer von 2 Jahren (vgl. dazu etwa Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage, § 628 Rn. 6) noch nicht erreicht ist.
24Dass der Aufschub der Scheidung für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstellen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
25Der Umstand, dass zunächst – im Termin vom 28.11.2007 – beide Ehegatten mit der Abtrennung der Folgesache Zugewinn einverstanden waren, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung der Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO, denn der Scheidungsverbund ist im Rahmen der §§ 623 Abs. 1 S. 1, 628 ZPO (von den gesetzlich aufgeführten Ausnahmeregelungen abgesehen) nicht disponibel, weshalb die Abtrennung der Folgesache im Rechtsmittelverfahren voll überprüft werden kann (a. a. O. § 628 Rn. 10 und Rn.15).
26Im Übrigen hat der Antragsgegner sein zunächst erklärtes Einverständnis mit der Abtrennung der Folgesache, wie dem Antrag auf Aussetzung des Scheidungsverfahrens vom 15. 1. 2008 zu entnehmen ist, schon erstinstanzlich nicht aufrecht erhalten.
27Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zwischen den Folgesachen Zugewinn und Versorgungsausgleich auch ein materiell-rechtlicher Zusammenhang bestehen könnte; es kann jedenfalls zur Zeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Bewertung der Durchführung des Versorgungsausgleichs als "grob unbillig" im Sinne von § 1587 c BGB vom Ergebnis des Zugewinnausgleichsverfahrens abhängt.
282.
29Die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung nach § 628 S. 1 Nr. 1 – 3 ZPO liegen offenkundig gleichfalls nicht vor.