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Oberlandesgericht Hamm, 3 (s) Sbd I. 8,9/08

Datum:
22.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 (s) Sbd I. 8,9/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0422.3S.SBD.I8.9.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 37 Ks 3/08
Schlagworte:
Bindung an Verweisungsbeschluss
Leitsätze:

Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder sonst offensichtlich unhaltbar ist.

 
Tenor:

Das Landgericht - Schwurgericht - Dortmund wird als das für die Durchführung des Strafverfahrens zuständige Gericht bestimmt.

 
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