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Oberlandesgericht Hamm, 3 (s) Sbd I. 7/08

Datum:
20.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 (s) Sbd I. 7/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0320.3S.SBD.I7.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 3 b VRJs 137/07
Schlagworte:
Zuständigkeit für die Vollstreckung bei Heranwachsenden in Unterbringungssachen
Normen:
JGG §§ 85, 110
Leitsätze:

Sofern in einem jugendgerichtlichen Urteil lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Eröterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls richtet sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht.

 
Tenor:

Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Lippstadt wird als zuständiger Vollstreckungsleiter bestimmt.

 
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