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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 702/07

Datum:
15.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 702/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0115.3WS702.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 27 KLs 60/06
Schlagworte:
Entschädigung, Teilfreispruch, Untersuchungshaft, Verfahrensidentität
Normen:
§§ 2, 4, 6, 8 StrEG, § 51 StGB
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Angeklagte C für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist, soweit keine Anrechnung auf die Geldstrafe erfolgt.

Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

 
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