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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 52/08

Datum:
12.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 52/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0212.3WS52.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, StVK O 1300/06 (21b)
Schlagworte:
Zulässigkeit von Weisungen, Widerruf
Normen:
StGB § 56c, § 56f
Leitsätze:

1.

Einem alkoholabhängigen Straftäter, der wegen Straftaten abgeurteilt wurde, die er in alkoholisiertem Zustand begangen hat, kann gem. § 56c StGB die Weisung erteilt werden, jeglichen Alkoholgenuss zu unterlassen.

2.

Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Verstößen gegen solche Weisungen möglich, wenn der Verurteilte seinen Alkoholkonsum grundsätzlich steuern kann.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird - soweit sie durch diese Entscheidung nicht gegenstandslos geworden ist - auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 
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