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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 484/08

Datum:
04.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 484/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1204.3WS484.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, StVK W 1261/07 (17) Bew
Schlagworte:
Widerruf, Geldstrafe, Diebstahl geringwertiger Sachen
Normen:
StGB § 56f
Leitsätze:

Zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach zweiter Verurteilung (zu einer Geldstrafe) wegen einer in der Bewährungszeit begangenen, nicht einschlägigen, Straftat (Diebstahl geringwertiger Sachen).

Zum Anrechnungsmaßstab nach § 56f Abs. 3 StGB.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die vom Verurteilten auflagegemäß geleisteten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit mit 34 Tagen auf die durch das Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 05.10.2005 verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten angerechnet werden.

 
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