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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 357/08

Datum:
14.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 357/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1014.3WS357.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, Qs 314/08 VIII
Schlagworte:
Haftbefehl Ausbleiben Hauptverhandlung Warnhinweis Einstellung
Normen:
StPO § 230 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Der Erlass eines Haftbefehls geen den ohne genügende Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten setzt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen des § 230 Abs. 2 bei der Ladung voraus; der Hinweis auf eine frühere Ladung genügt nicht.

2.

Der gemäß § 230 Abs. 2 StPO ergangene Haftbefehl wird mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO gegenstandslos.

 
Tenor:

Es werden

a)

der angefochtene Beschluss, soweit die Beschwerde des Angeklagten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 durch den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2008 verworfen worden ist,

b)

der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2008, soweit der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 aufrecht erhalten worden ist, und

c)

der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007

aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

 
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