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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 34/08

Datum:
24.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 34/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0124.3WS34.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 Ns 84/07
Schlagworte:
Adressierung an falsches Gericht
Normen:
StPO § 311 Abs. 2, StPO § 44
Leitsätze:

Das Gericht, an das ein fristgebundenes Rechtsmittel fälschlicherweise übersandt wurde, ist nicht verpflichtet, das Rechtsmittelschreiben unter Anwendung von Eilmaßnahmen an das zuständige Gericht zu übersenden. Es ist lediglich die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang erforderlich. Das gilt selbst dann, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten (für einen Juristen) sogleich entnehmen lässt, dass Fristversäumnis droht (Bestätigung von OLG Hamm NJW 1997, 2829).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

 
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