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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 323, 324/08

Datum:
21.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 323, 324/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0821.3WS323.324.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, StVK P 2169/08 (22b) Bew.
Schlagworte:
Zuständigkeit mehrerer Staatsanwaltschaften in Vollstreckungssachen, Beschwerde
Normen:
StPO §§ 454b, 311, 301 ff.
Leitsätze:

Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, und greift nur eine von mehreren Vollstreckungsbehörden die Entscheidung an, so kann das Beschwerdegericht auch nur hinsichtlich der Reststrafe, für deren Vollstreckung diese Staatsanwaltschaft zuständig ist, über das Rechtsmittel entscheiden.

 
Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Bielefeld vom 28.07.2008 wird aufgehoben, soweit darin der Strafrest der mit Urteil des Amtsgerichts Lippstadt (20 Ds 171 Js 506/07 – 272/07) vom 18.09.2007 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Insoweit wird die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der mit diesem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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