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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 309/08

Datum:
14.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 309/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0814.3WS309.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, StVK Z 1537/08 (24a)
Schlagworte:
Kostentragung bei Rechtsmitteleinlegung "ohne Zustimmung" des Verurteilten; Verteidiger
Normen:
StPO §§ 473 Abs. 1; 297
Leitsätze:

Ein Verteidiger hat die Kosten eines von ihm für den Verurteilten eingelegten, erfolglosen oder später zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, wenn er dieses ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Verurteilten eingelegt hat. Für die Annahme der letztgenannten Alternative reicht nicht, dass der Verurteilte die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen.

 
Tenor:

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nachdem er dieses zurückgenommen hat.

 
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