Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 187/08

Datum:
20.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 187/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0520.3WS187.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 Ns – St 2/07 Bew
Schlagworte:
Nachholung einer Anhörung durch das Beschwerdegericht
Normen:
StPO §§ 308, 309, 453 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

Hat das Gericht, das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Auflagenverstoßes zu entscheiden hat, die mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 453 Abs. 1 S. 2 StPO verabsäumt, so kann das Beschwerdegericht jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Verurteilten um einen Jugendlichen oder Heranwachsenden handelt, die mündliche Anhörung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung selbst nachholen. Es ist in diesen Fällen nicht gehalten, den angefochtenen Beschluss wegen der unterlassenen Anhörung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (Abgrenzung - u.a. - zu OLG Hamm Beschl. v. 01.12.2005 - 2 Ws 304-305/05).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die in Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsleistungen mit fünf Tagen auf die Jugendstrafe angerechnet werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank