Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 10 u. 11/08

Datum:
15.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 10 u. 11/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0115.3WS10U11.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 42 Js 165/07
Schlagworte:
Berufung, gesetzlicher Vertreter, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung
Normen:
JGG § 67 Abs. 2 StPO §§ 298 Abs. 1; 35a
Leitsätze:

Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gergen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.

 
Tenor:

Die sofortigen Beschwerden werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank