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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 245/07

Datum:
01.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 245/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0901.3U245.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 522/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 25.09.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.08.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Klägern den entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, den der verstorbene T2 aus der fehlerhaften Behandlung vom 02. – 04.08.2004 bis zum 08.03.2008 erlitten hat, sofern nicht Ansprüche auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 21,6 % und die Beklagten zu 78,4 % als Gesamtschuldner, von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger 70 %, die Beklagten tragen 30 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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