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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 199/07

Datum:
10.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 199/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0910.3U199.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 1102/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.08.2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin und der Berufung der Beklagten – wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 175.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs – verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden und den weiteren immateriellen Schaden aus der Behandlung im Zeitraum vom 13. bis zum 17.04.2005 zu ersetzen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 30 %, die Beklagten tragen 70 %.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 20 %, die Beklagten tragen 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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