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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 53/08

Datum:
29.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 53/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0529.3UF53.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 16 F 276/07
 
Tenor:

Der Antrag des Beklagten vom 21.05.2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 zurückzuweisen. Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, ggf. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.972,00 € festgesetzt.

 
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