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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 875/08

Datum:
09.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 875/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1209.3SS.OWI875.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 35 Js 2822/07 – 478/07
Schlagworte:
Zuständigkeit des Einzelrichters nach Aufhebung und Zurückverweisung
Normen:
OWiG § 80a
Leitsätze:

Der Einzelrichter ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nach Aufhebung und Zurückverweisung eines früheren amtsgerichtlichen Urteils durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat berufen, es sei denn es liegen neue Gründe für eine Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat vor.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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