Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 872/07

Datum:
02.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 872/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0102.3SS.OWI872.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 1 OWi 193/07
Schlagworte:
Aufstellen, Glückspielgerät
Normen:
GewO §§ 33c, 33f, 144; SpielVO §§ 3, 19
Leitsätze:

Ein Glücksspielgerät ist in einer Spielhalle aufgestellt, wenn es sich körperlilch in deren Räumlichkeiten befindet und funktionsfähig ist bzw. aktuell funktionsunfähig ist, aber mit wenigen Handgriffen wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nur dann überprüfen, wenn dieses nähere Feststellungen dazu enthält (insbesondere, ob das Gerät defekt war, welcher Art ggf. ein Defekt war, wo sich das Gerät konkret befand, ob es an den Strom angeschlossen war etc.).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank