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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 824/07

Datum:
10.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 824/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0110.3SS.OWI824.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 29 OWi 769/07
Schlagworte:
Anforderungen an Urteilsgründe und Beweiswürdigung, Fahrverbot
Normen:
StPO § 267; StVG § 25
Leitsätze:

Ein Urteil das ganz oder jedenfalls für den angefochtenen Teil keine Beweisgründe und Beweiswürdigung enthält, weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsmangel auf.

 
Tenor:

1.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.

 
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