Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 687/07

Datum:
11.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 687/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0311.3SS.OWI687.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 111/06
Schlagworte:
Werbeanhänger, Fahrlässigkeit
Normen:
BauONW § 84 Abs. 1 Nr. 13, 1 Abs. 2, 13, 75; OWiG § 11 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Fahrzeuganhänger mit großflächiger Werbung können genehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung sein.

2.

Wer über die Erforderlichkeit einer Genehmigung für die Aufstellung eines Werbeanhängers irrt, befindet sich in einem Verbotsirrtum.

3.

Ein solcher Verbotsirrtum ist vermeidbar, da die Genehmigungsbedürftigkeit auch für den Durchschnittsbürger erkennbar ist.

 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank