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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 669/07

Datum:
15.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 669/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0515.3SS.OWI669.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 15 OWi 847/06
Schlagworte:
Verjährung, Verlesung eines bereits aufgehobenen Bußgeldbescheides
Normen:
OWiG § 31, § 71
Leitsätze:

Wird in der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein bereits von der Verwaltungsbehörde bei Erlass eines neuen Bußgeldbescheides aufgehobener Bußgeldbescheid verlesen, so hindert dies nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung bestimmter späterer Verfahrensverhandlungen, wenn allen Beteiligten klar ist, um welchen Bußgeldbescheid es geht und die Tat, die beiden Bußgeldbescheiden zu Grunde liegt, identisch ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

 
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