Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 487/08

Datum:
11.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 487/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0711.3SS.OWI487.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 983/07
Schlagworte:
Verwerfungsbeschluss nach § 346 StPO vor Ende der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde
Normen:
StPO § 346; OWiG § 80 Abs. 4
Leitsätze:

Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Begründung zu einem Zeitpunkt als unzulässig verworfen und dem Betroffenen den Verwerfungsbeschluss zugestellt, zu dem die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, führt dieser Mangel der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist erst mit Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses in Lauf gesetzt wird (Fortführung von BayObLG Beschl. v. 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93).

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank