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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 277/08

Datum:
06.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 277/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0506.3SS.OWI277.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 35 Js 2822/07 – 478/07
Schlagworte:
Arbeitssicherheitsgesetz
Normen:
ASiG §§ 13, 20
Leitsätze:

1.

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 20, 13 Abs. 2 ASiG bedarf es der Feststellung, zu welcher Tageszeit die nicht geduldete Besichtigung der Arbeitsstätte durchgeführt werden sollte.

2.

Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 ASiG kann auch dann vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der nicht geduldeten Besichtigung nicht feststeht, ob an der Arbeitsstätte überhaupt Arbeitnehmer beschäftigt werden.

 
Tenor:

1.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

3.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

 
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